Korrespondenz zwischen Bundesapothekerkammer, Dr. Grotenhermen und SCM-Vertretern
Schreiben des Präsidenten der Bundesapothekerkammer an Dr. Grotenhermen
Von
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Apothekerkammern
Bundesapothekerkammer
Der Präsident
An
Dr. med. Franjo Grotenhermen
c/o Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V.
6. Juni 2017
Sehr geehrter Herr Dr. Grotenhermen,
in den letzten Tagen und Wochen haben uns viele inhaltlich identische Mails erreicht, die auf einen Text Ihrer Homepage zurückgehen. Ich antworte Ihnen zu den Aspekten, die an Apotheker adressiert sind, gerne direkt und bitte Sie, dieses Schreiben über Ihre Homepage bekannt zu machen.
Sie behaupten auf Ihrer Homepage, dass Cannabisblüten von Apotheken ohne Prüfung oder Verarbeitung an Patienten abgegeben werden könnten. Zitat: „Wurden bislang verschlossene Dosen mit Cannabisblüten an Patienten abgegeben, so wie die Behältnisse an die Apotheken geliefert werden, wird dieses bereits mehrfach geprüfte Cannabis nunmehr bei der Abgabe einer neuerlichen sensorischen oder weiterführenden Prüfung unterzogen. Dabei gibt es nach allem Ermessen keinen erkennbaren Grund, warum Apotheker den Doseninhalt nochmals überprüfen müssten (es sei denn wegen gewünschter Verteuerung durch diese Prüfungs-Handgriffe.)“ Diese Aussage beurteilen wir aus verschiedenen Aspekten kritisch:
1. Arzneimittel auf Basis von Cannabis müssen die erforderliche pharmazeutische Qualität haben. Derzeit können nur aus den Niederlanden und Kanada importierte Cannabisblüten abgegeben werden. Cannabisblüten sind in diesen Ländern keine zugelassenen Fertigarzneimittel. Beziehen Apotheken Cannabisblüten, handelt es sich somit um Ausgangsstoffe, deren Qualität durch ein Prüfzertifikat belegt sein muss. In der Apotheke muss somit gemäß § 11 Absatz 2 Apothekenbetriebsordnung mindestens die Identität festgestellt werden. Methoden zur Identitätsprüfung sind in der im Mai 2017 in Kraft getretenen Monographie des Deutschen Arzneibuchs „Cannabisblüten“ beschrieben. Zudem verweisen wir auf die im Abschnitt „Alternativverfahren zur Identifizierung von Ausgangsstoffen des DAC/NRF“ für Cannabisblüten beschriebene Methode zur Identitätsprüfung. Die Identitätsprüfung von Cannabisblüten als Ausgangsstoff ist somit zwingend rechtlich vorgeschrieben.
2. Apotheken beziehen Rezepturausgangsstoffe, somit auch Cannabisblüten, in Transportbehältnissen. Die Entscheidung, ob dieses Behältnis darüber hinaus als Abgabegefäß des Rezepturarzneimittels für den Patienten geeignet ist, bedarf einer fachlichen Risikobeurteilung. Dies muss im Einzelfall anhand der Beschaffenheit geprüft werden. Da die Liefergefäße üblicherweise nicht kindergesichert sind, dürfte die Abgabe durch die Apotheke auszuschließen sein.
3. Die von den Apotheken als Ausgangsstoffe und somit in Transportgefäßen bezogenen handelsüblichen Cannabisblüten sind unzerkleinert oder mehr oder weniger in ihre Einzelteile zerfallen. Somit ist eine exakte reproduzierbare Dosierung durch den Patienten selbst schwierig. Die zuverlässige Selbstwägung setzt voraus, dass der Patient über eine Feinwaage (mit 1-Milligramm-Anzeige) verfügt. Das dürfte bei den wenigsten Patienten der Fall sein. In der Regel wird somit die Dosierung von Cannabis-Blüten ‚nach Gefühl‘ erfolgen, was aus pharmazeutischer Sicht unverantwortlich und übrigens auch eine (teure) Verschwendung darstellt. Die Selbstwägung durch den Patienten wäre apotheken- und arzneimittelrechtlich für ein stark wirkendes Arzneimittel ‒ Cannabisblüten sind ein Betäubungsmittel ‒ zudem ein Novum.
4. Die exakte Dosierung der Cannabisblüten bedingt ‒ unabhängig von der Anwendungsform ‒ zwingend ihre gleichmäßige Zerkleinerung. Die Dosiergenauigkeit hängt dabei vom Zerkleinerungsgrad der Cannabisblüten ab. Grob vorzerteilte Cannabisblüten eignen sich nicht für die ausreichend niedrige, reproduzierbare und der medizinischen Notwendigkeit entsprechende Therapie. Sie müssen daher zwingend gemahlen und gesiebt werden. (2- Millimeter-Sieb). Anschließend können sie Cannabisblüten – einzeldosiert oder zusammen mit geeigneter Dosierhilfe – von Apothekern zur medizinischen Behandlung an den Patienten abgegeben werden. Falls der Patient auch das Mahlen der Droge übernehmen kann, wäre auf ärztliche Anweisung dies nach einer entsprechenden Risikobeurteilung denkbar.
Insofern werden die Transportgefäße der Cannabisblüten keineswegs wegen der von Ihnen unterstellten „gewünschten Verteuerung durch diese Prüfungs-Handgriffe“ geöffnet. Die Prüfung zumindest auf Identität ist rechtlich vorgeschrieben. Auch die Zerkleinerung und das Sieben der Droge in der Apotheke, die apparativ dafür entsprechend ausgerüstet ist, sind mit Blick auf die Dosierungsgenauigkeit und damit für die Arzneimitteltherapiesicherheit unerlässlich.
Die von Ihnen angesprochene Preissteigerung von Cannabisblüten beruht im Wesentlichen auf dem Wechsel von einer Abrechnung nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zur Abrechnung nach §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 10. März 2017 waren Cannabisblüten und andere Pflanzenteile laut Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes nur dann verkehrsfähig, wenn sie in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind, enthalten waren.
Das Bundesgesundheitsministerium, der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA sind sich aber einig, dass Cannabisblüten ein Rezepturarzneimittel sind und vor Abgabe nach anerkannten pharmazeutischen Regeln zubereitet werden müssen. Somit ergibt sich die Abrechnung nach § 5 AMPreisV oder, falls der Arzt die Zu-bereitung ausschließt und der Apotheker dies im Hinblick auf Arzneimittelsicherheit und Arzneimittelqualität vertreten kann, nach § 4 AMPreisV. Der Deutsche Apothekerverband e.V. und der GKV-Spitzenverband können im Rahmen der ‚Hilfstaxe‘ über die Preise für Cannabis-Blüten als Ausgangsstoffe verhandeln. Diese Verhandlungen haben bereits begonnen, sind aber noch nicht abgeschlossen.
Zusammenfassend kann ich Ihnen versichern, dass Apotheker verantwortungsvoll mit medizinisch verordnetem Cannabis umgehen das gilt für die Arzneimittelqualität ebenso wie für die preise.
Für ein persönliches Gespräch oder Telefonat stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Kiefer
Viele Grüße,
Daniela aka Wonder Woman
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